Der „Leitfaden für die Beratung zu § 16d Aufenthaltsgesetz“ wurde an die Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (u. a. Anerkennungspartnerschaft, Qualifikationsanalyse, erweiterte Möglichkeiten während der Anpassungsqualifizierung) angepasst. Er bietet einen kompakten Überblick über Verfahrenswegen, Zuständigkeiten und Schnittstellen, damit Ratsuchende im Anerkennungs- und Einreiseprozess gezielt unterstützt werden können. Herausgegeben wird der Leitfaden von der IQ-Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung am Forschungsinstitut betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH und der IQ-Fachstelle Einwanderung und Integration bei Minor – Projektkontor für Bildung und Forschung gGmbH
➡️ Direkt zur Publikation: Aktualisierter Leitfaden zu § 16d AufenthG
Worum geht es bei § 16d AufenthG?
16d AufenthG ermöglicht es Fachkräften aus Drittstaaten, nach Deutschland einzureisen, um durch Anpassungs- und Qualifizierungsmaßnahmen wesentliche Unterschiede zwischen ihrer ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf auszugleichen.
- Ziel ist die berufliche Anerkennung bzw. Berufszulassung.
- Anschließend dürfen die über Paragraf 16 eingewanderten Fachkräfte bis zu 18 Monate eine passende Beschäftigung suchen, sofern die volle Gleichwertigkeit erreicht wurde.
- § 16d richtet sich nicht nur an bereits anerkannte „Fachkräfte“ im engeren Sinne, sondern an Personen mit ausländischen Abschlüssen, deren Anerkennungsverfahren noch läuft oder erst begonnen wird.
Die wichtigsten Neuerungen seit März 2024
Der Leitfaden arbeitet die Reformpunkte der letzten Gesetzesstufe besonders heraus:
- Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
Neu ist die Möglichkeit, mit einer qualifizierten Beschäftigung einzureisen, ohne dass das Anerkennungsverfahren bereits im Ausland eingeleitet worden sein muss. Arbeitgeber und Fachkraft schließen eine Anerkennungspartnerschaft, in der sie sich verpflichten, das Anerkennungsverfahren spätestens nach Einreise einzuleiten und notwendige Ausgleichsschritte innerhalb von bis zu drei Jahren zu ermöglichen. - Längere Aufenthaltsdauer
Die Aufenthaltserlaubnis für Qualifizierungsmaßnahmen nach § 16d Abs. 1 kann nun bis zu drei Jahre statt wie zuvor maximal 24 Monate betragen. Gleiches gilt für die Anerkennungspartnerschaft. - Einreise zur Qualifikationsanalyse (§ 16d Abs. 6 AufenthG)
Ebenfalls neu (seit dem 01.03.2024) ist ein Visum zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse bzw. eines sonstigen Verfahrens nach § 14 BQFG, wenn die erforderlichen Nachweise fehlen und nicht selbst verschuldet vorgelegt werden können. Der Aufenthalt ist auf maximal sechs Monate begrenzt und dient ausschließlich der Kompetenzfeststellung, nicht dem Ausgleich von Unterschieden. - Erleichterte parallele Beschäftigung während Qualifizierung
Während Anpassungs-/Ausgleichsmaßnahmen sind Beschäftigungsmöglichkeiten im angestrebten Berufsfeld ausgeweitet worden.
Gut zu wissen: Die Fachberatungen von MigraNet Plus sind kompetente Anlaufstellen für alle Fragen rund um Erwerbsmigration, Anerkennung und Einwanderungswege – sowohl für internationale Fachkräfte als auch für Unternehmen!



